Satzung
Das LNBB | LogistikNetz Berlin-Brandenburg e.V. ist ein eingetragener Verein und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung. Die Beiträge stehen in der Beitragsordnung. Die Fassung können Sie unten zusätzlich als PDF herunterladen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen LogistikNetz Berlin-Brandenburg e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wildau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur im Bereich der Logistik sowie die Initiierung, Förderung und Realisierung von Kooperationen, Investitionsvorhaben und Projekten auf diesem Gebiet.
(2) Der Verein wird gegenüber seinen Mitgliedern und gegenüber Dritten im Leistungsaustausch tätig.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Ämter, mit Ausnahme der Geschäftsstelle werden ehrenamtlich ausgeübt. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden. Aufwendungen von Mitgliedern im Interesse des Vereins können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ersetzt werden.
(4) entfallen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen, Unternehmen jeglicher Rechtsform, sowie wissenschaftliche und wirtschaftsnahe Einrichtungen sein, welche ein Interesse an der Förderung des im § 2 genannten Vereinszwecks haben. Es wird ein diskriminierungsfreier Zugang gewährleistet.
(2) Der Verein hat stimmberechtigte ordentliche Mitglieder und nicht-stimmberechtigte Fördermitglieder.
(3) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in der Beitragsordnung geregelt. Teil der Beitragsordnung ist die Leistungsbeschreibung.
(4) Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Antrag in Textform. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(5) Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Vereinsbeiträgen entbunden. Die Würde der Ehrenmitgliedschaft kann nur wegen außergewöhnlicher Verdienste um den Verein vergeben werden. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen der Unterschrift von wenigstens 10 % der ordentlichen Mitglieder des Vereins oder von 3/4 der Mitglieder des amtierenden Vorstands. Über Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung in öffentlicher Wahl. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind mindestens 2/3 der Ja-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds
- bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen durch Auflösung
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss durch die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung in erheblichem Umfang in Verzug gerät. Dies ist der Fall, wenn ein Jahresbeitrag länger als ein Jahr nach Fälligkeit nicht ausgeglichen wird. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Wird der Termin zur Anhörung nicht wahrgenommen, kann der Ausschluss in diesem Fall auch ohne Anhörung erfolgen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen vereinsschädigendem Verhalten jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in öffentlicher Wahl wieder aberkannt werden.
§ 5 Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen, Projekten, Veranstaltungseinnahmen, Fördermitteln, Spenden sowie sonstigen Einnahmen finanziert.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Geschäfts- und Prüfberichts
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung
- die Grundsätze der Arbeit des Vereins
- die Verleihung bzw. Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
(3) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangen, oder das Interesse des Vereins dies erfordert.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(7) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bis zur Mitgliederversammlung bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen, Verbände oder Institutionen werden von ihren Vertretern repräsentiert. Fördermitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmrechtübertragungen aufgrund von Vollmachten sind zulässig.
(9) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied muss Mitglied des Vereins sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte auf der Grundlage der Satzung, einer Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Beschlüsse können in Präsenzsitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen, sowie im Umlaufverfahren per Fax oder Email gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.
(5) Entfallen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6a) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Kandidaten für den Vorstand als Gruppe gewählt werden. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen dann einen Vorstandsvorsitzenden aus ihrer Mitte.
(7) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl.
(8) Einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwei Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Weitere Beiratsmitglieder können im Umlaufverfahren berufen werden.
(2) Der Beirat ist ein beratendes Gremium und hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen. Er fördert den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern, zur Wirtschaft und zur Politik.
§ 10 Geschäftsstelle
(1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch eine Geschäftsstelle ausgeführt. Der Leiter der Geschäftsstelle wird vom Vorstand eingesetzt und führt dessen Beschlüsse aus. Es können auch Mitglieder des Vorstands eingesetzt werden.
(2) Die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsstelle werden von 2 Mitgliedern des Vorstands schriftlich abgeschlossen.
§ 11 Leistungsverkehr mit Vereinsmitgliedern, Nutzungsrechte, Verschwiegenheit
(1) Soweit Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein entgeltliche Leistungen erbringen, sind sie für die Durchführung ihrer Leistungen entsprechend der Vorhabensbeschreibung und der Aufgaben- und Ressourcenteilung selbst verantwortlich und dem Verein und dem Zuwendungsgeber gegenüber wie ein fremder Dritter verpflichtet. Die das einzelne Mitglied treffenden Berichts- und Nachweispflichten sind nicht auf den Verein übertragbar.
(2) Für Leistungsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen des allgemein und besonderen Schuldrechts bei der Erbringung von Leistungen von Mitgliedern gegenüber dem Verein.
(3) Mitglieder, die gegenüber dem Verein eine Leistung erbringen, die gesondert vergütet wird, räumen dem Verein das zeitlich und räumlich unbeschränkte kostenlose Nutzungsrecht an diesen Werken ein. Die Einzelheiten regelt das der einzelnen Leistung zu Grunde liegende Vertragsverhältnis.
(4) Die Vereinsmitglieder sind über die internen Belange des Vereins nach außen zur Verschwiegenheit verpflichtet und werden alle Informationen technischer und geschäftlicher Art eines anderen Mitglieds und des Vereins während und nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verein vertraulich behandeln. Hiervon bleiben unberührt die Berichtspflichten auf Grund der Zuwendungsbestimmungen gegenüber dem Drittmittelgeber und sonstige gesetzliche Offenbarungspflichten.
§ 12 Jahresabschluß, Kassenprüfung
(1) Der Verein verpflichtet sich zur Buchführung. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von neun Monaten nach Jahresende aufzustellen. Der Vorstand kann sich hierzu eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bedienen. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Jahresabschluß wird auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Vereins von einem Abschlußprüfer geprüft.
(3) Es findet eine Kassenprüfung statt, die die Verwendung der Mittel unter Einschluss der Buchführung prüft. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für das jeweils laufende Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Abzug der Schulden zu entscheiden.
§ 14 Sitzverlegung
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung den Vereinssitz an einen anderen Ort verlegen, wenn es im Interesse des Vereins geboten erscheint.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
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Stand: 29.10.2026
